Bereits zu Beginn des Jahres 2022, aber auch im Laufe des kommenden Jahres, kommen einige Neuerungen auf Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer in Österreich zu.
Bereits im Sommer wurde der Höchststeuersatz von 30 Prozent auf 50 Prozent des Nettokaufpreises angehoben. Mit Jahreswechsel ist eine Besteuerung von bis zu 60 Prozent möglich und trifft zu, wenn ein Fahrzeug rund 14 Liter Diesel, beziehungsweise 16 Liter Benzin pro 100 Kilometer verbraucht.
Bei Klein-LKW kann es ebenso zu einer Erhöhung der Kosten kommen, da es hier zu einer ähnlichen NoVA-Verschärfung wie bei PKW kommt, allerdings treten diese erst bei höheren Verbräuchen in Kraft.
Hier geht´s zum NoVA-Rechner des BMF!
Übergangsregelung für die NoVA-Erhöhungen
Neufahrzeuge, deren unwiderruflicher, schriftlicher Kaufvertrag vor dem 1. Dezember 2021 unterzeichnet wurde, sind, solange sie vor dem 1. April 2022 ausgeliefert werden, von diesen Erhöhungen nicht betroffen.
Auch die Übergangsregelung von Mitte 2021 wurde Corona-bedingt verlängert. So kommt es, dass vor dem 1. Juni 2021 unterschriebene, unwiderrufliche Kaufverträge für Neufahrzeuge der Rechtslage vom ersten Halbjahr 2021 unterliegen, sofern das Fahrzeug noch nicht ausgeliefert wurde. Dazu muss die Lieferung vor dem 1. Mai 2022 erfolgen. Dieser Sonderfall bedeutet beispielsweise für Klein-LKW, die vor dem ersten Juni 2021 gekauft wurden, dass keine NoVA gezahlt werden muss.
Motorbezogene Versicherungssteuer steigt für Erstzulassungen
Für fast alle Autos, die ab 1. Jänner 2022 erstmals zugelassen werden, fällt die motorbezogene Versicherungssteuer (mVSt) um € 34,56,- pro Jahr höher aus. Ausschließlich bei leistungsschwächeren oder effizienteren Fahrzeugen kommt es zu einer geringeren, beziehungsweise gar keiner Steuererhöhung.
Diese Regelung bezieht sich allerdings nur auf Neuzulassungen und hat keinen Einfluss auf bereits zugelassene Fahrzeuge.
Seit dem 29.11.2021 ist es möglich, eine Befreiung der mVSt für Menschen mit Behinderung auch bei Zulassungsbesitzgemeinschaften mit Menschen ohne Behinderung zu erhalten, solange alle Zulassungsbesitzer den selben Hauptwohnsitz haben.
Hier geht’s zum mVSt-Rechner des ÖAMTC!
Verschärfung bei privater Dienstwagennutzung
Wer einen Dienstwagen auch privat nutzen möchte, muss ab 2022 dafür Steuern zahlen. Der monatlich zu errichtende Betrag richtet sich hierbei an den Anschaffungskosten sowie den CO2-Emissionen des Fahrzeugs. Wenn die CO2-Emissionen laut den Papieren einen bestimmten Grenzwert überschreiten, müssen 2% anstatt 1,5% der Anschaffungskosten pro Monat versteuert werden.
Für Firmenfahrzeuge wurde der CO2-Grenzwert auf 135 Gramm pro Kilometer (gemäß WLTP bei PKW bzw. WMTC bei Motorrädern) gesenkt, sofern sie im Jahr 2022 erstmalig zugelassen werden. Für alle davor zugelassenen Firmenfahrzeuge gilt weiterhin der zum Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung gültige Grenzwert und für E-Fahrzeuge fällt weiterhin kein Sachbezug an.
(c) Bild: Gas Junky, sp