Erneute NoVA Erhöhung in Österreich

Text: Alex Gorth und Sebastian Poppe

Erinnern wir uns zurück: Mit Jahresbeginn 2020 wurden erstmals die CO2-Werte mittels WLTP-Verfahren herangezogen, um die Normverbrauchsabgabe (NoVA) zu „ökologisieren“.

Mit der neuen Formel, die im Wesentlichen lautet: Man nehme den CO2-Emissionswert in g/km minus Abzugsbetrag – das Ergebnis ist dann durch 4 bei Motorrädern ab 125 ccm oder durch 5 bei anderen steuerbaren Fahrzeugarten zu teilen. Dies ergibt nach erfolgter Rundung eine Zahl. Das ist der Steuersatz in Prozent. Nun ist nur noch vom Nettopreis dieser Prozentsatz zu ermitteln und schon ist man am Ziel. Hinzugerechnet werden bei bestimmten Fahrzeugarten Malusbeträge, ein kleiner Abzugsposten darf subtrahiert werden. Und damit es nicht zu teuer wird, gibt es einen Höchststeuersatz.
Ist ja ganz einfach und führt überraschender Weise zu Mehreinnahmen für die Republik.

Als Zugabe wird der Abzugsbetrag, der von der Fahrzeugklasse abhängt, jedes Jahr reduziert, sodass sich der Neuwagenpreis jährlich um einiges erhöht.

Auch Fahrzeuge der Klasse N1 von der NoVA betroffen, bis maximal 50 PROZENT!

Mit 1. Juli 2021 ist eine erneute Änderung und Erhöhung der sogenannten Normverbrauchsabgabe in Kraft getreten.
Diese Steuer wird fällig, wenn ein neuer PKW/Kombi, Wohnmobil und seit 1. Juli 2021 neu und zusätzlich auch ein Fahrzeug der Klasse N1 (LKW bis 3,5 t, Kastenwägen, Pick Ups, etc. fallen in diese Fahrzeugklasse) zum ersten Mal in Österreich zugelassen wird. (Dies gilt auch für neue oder gebrauchte Fahrzeuge, die importiert wurden.)

Bisher betrug der Höchststeuersatz 30 Prozent des Nettokaufpreises, mittlerweile sind BIS ZU 50 PROZENT möglich!!!! Damit sind wir aber noch lange nicht am Ende, denn im Normverbrauchsabgabegesetz ist eine stufenweise Erhöhung bis zu 80 % bis 2024 vorgesehen.
Auch für Motorradbesitzer wurde der Höchststeuersatz von bisher 20 Prozent auf 30 Prozent erhöht.

Der sogenannte Maluswert liegt nun bei PKW/Kombi bei 200 g/km und nicht mehr bei 275 g/km wie bisher. Dies bedeutet, dass man bei Fahrzeugen die diesen Wert überschreiten pro Gramm 50 Euro (vorher 40 Euro) zusätzlich löhnen muss. Die gleiche Logik mit anderen Werten gilt für die anderen Fahrzeugarten.

Welchen Effekt wird diese enorme Besteuerung erzielen?

Derzeit sind rein elektrische Fahrzeuge von der NoVA komplett befreit auch Plug-In-Hybrid-Modelle sind teilweise aufgrund des sehr niedrigen CO2-Wertes de facto befreit bzw. minimal besteuert.
Ob nun tatsächlich die staatlichen Förderungen die rein- oder teilelektrischen Fahrzeugabsatz ankurbeln ist fraglich, da diese Fahrzeuge natürlich über einen höheren Anschaffungswert verfügen und die E-Mobilität noch einige offene Fragen an den Tag legt.

Ob wir als kleines Land mit einer dementsprechend hohen Besteuerung die Welt retten können (es handelt sich hier ja keinesfalls um die einzige Steuer im Kraftfahrtbereich), bleibt ebenso fraglich. Natürlich werden wir diese Steuererhöhung indirekt auch auf dem Gebrauchtwagenmarkt spüren.

Fraglich bleibt, ob man nicht in anderen Bereichen stärke Verschärfungen treffen hätte müssen. Aber mit dieser enormen Steuerlast hat man eben erneut die breite Masse getroffen, womit erneut die Mittelschicht immer mehr an Bedeutung verliert.

Ein wichtiger Hinweis für die Zukunft

Will man bei einem Fahrzeugerwerb nicht ins jeweils höher besteuerte Folgejahr fallen, so muss man in Zukunft jeweils einen vor dem 1. Dezember abgeschlossenen unwiderruflichen schriftlichen Kaufvertrag vorweisen und das Fahrzeug muss bis 1. April des Folgejahres geliefert sein. Diesfalls gilt dann der günstigere Steuersatz aus dem Anschaffungsjahr und nicht jener aus dem Jahr der Fahrzeuglieferung.

Ein wichtiger Hinweis für das aktuelle Jahr 2021:

Es gilt die „alte Regelung“ (zum Beispiel keine Steuer für LKW)

  • für Kraftfahrzeuge, die im übrigen Unionsgebiet vor dem 1. Juli 2021 zugelassen waren,
  • für Kraftfahrzeuge, die bereits vor dem 1. Juli 2021 im Inland zugelassen waren, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlagen oder befreit waren,
  • für Kraftfahrzeuge, für die ein unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag bis 31. Mai 2021 abgeschlossen wurde und deren Lieferung bis zum 31. Oktober 2021 erfolgt.

(c) Bild: Gas Junky Media